
„Die Benutzung des Waldes geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.“ (Bundeswaldgesetz, Juli 2010, § 14 Abs. 1) Dennoch gibt es Ausnahmeregelungen: viele Straßen- und Wegekategorien, an denen wertvolle Bäume gefällt werden können, obwohl der Waldbesitzer „grundsätzlich keine Maßnahmen zum Schutz der Wegebenutzer vor waldtypischen Gefahren schuldet.“
So können unter dem Deckmantel 'Verkehrssicherungspflicht' oft wertvolle Biotopbäume vernichtet werden. Reduziert der Erlass des sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) vom 23. September 2011 zu "Verkehrssicherungspflichten im Wald unter Beachtung von Rechtsvorschriften des Naturschutzes" weiter die Anzahl der Habitatstrukturen für sensible Arten und Biotope im Wald? Hier die Anfrage und Antwort: KlAnfr Johannes Lichdi GRÜNE 09.12.2011 Drs 5/7690
Fällung von Großbäumen im Schlosspark Hubertusburg (Wermsdorf/Kreis Nordsachsen):
KlAnfr, 21.10.2009, Drs 5/216
KlAnfr, 25.05.2009, Teil 1, Drs 4/15562
KlAnfr, 25.05.2009, Teil 2, Drs 4/15563
PM 2009-211: FDP und CDU wollen kommunale Baumschutzsatzungen vollständig abschaffen
PM: Verkehrsicherheit darf nicht zum Kahlschlagargument missbraucht werden
PM: Alte Eichen geben dem Schlosspark Wolkenburg ein Gesicht
PM: Grüne fordern Informationspflicht über Baumfällungen in sächsischen Park- und Schlossanlagen
PM 2007-464: Waldzustandsbericht - GRÜNE: Klimawandel im Umweltministerium angekommen?
PM 2007-189: 671 Petitionen für Erhalt des kommunalen Baumschutzes
PM 2006-450: Waldzustandsbericht - GRÜNE fordern schnelleren Waldumbau
PM 2006-210: Paragraphenpranger: Streichungen zu Lasten von Umwelt- und Naturschutz