"Versammlungsfreiheit für und gegen Rechtsextremisten"

Unter dem Titel "Zivilgesellschaft unerwünscht?" veranstalteten Johannes Lichdi, rechtspolitischer Sprecher der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, und Miro Jennerjahn, demokratiepolitischer Sprecher der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, am 4.2.2011 im Sächsischen Landtag eine Diskussion.
Seit einem Jahr gilt in Sachsen ein neues Versammlungsgesetz. Unter der Vorgabe, Extremisten Grenzen setzen zu wollen, wird die Versammlungsfreiheit an Gedenkorten und –tagen eingeschränkt. Die Fraktionen von GRÜNEN, LINKEN und SPD haben Klage gegen das Gesetz vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Im Vorfeld des 13. Februar 2011 und der in diesem Zusammenhang drohenden Naziaufmärsche haben wir aktuelle Entwicklungen des Versammlungs- und Polizeirechts beleuchtet.
Zum Thema „Lex 13. Februar“ – Ein Jahr verschärftes Versammlungsgesetz in Sachsen - referierte Prof. Dr. Hartmut Aden, Professor für öffentliches Recht und Europarecht an der HWR Berlin, Fachbereich Polizei- und Sicherheitsmanagment. Er bildet Polizisten und Polizistinnen aus und setzt sich seit vielen Jahren für Bürgerrechte ein.
Hier seine Thesen unter dem Stichwort "Versammlungsfreiheit für und gegen Rechtsextremisten"
Versammlungsfreiheit darf nicht den Rechtsextremisten „geopfert“ werden: Rechtsprechungslinie des BVerfG daher grundsätzlich zu begrüßen
Gleichzeitig: Spielräume für zivilgesellschaftlichen Protest erforderlich, um deutlich zu machen, dass Rechtsextremismus demokratiefeindlich, intolerant und oft menschenverachtend ist.
Folge: Schwierige Gratwanderung zwischen beiden Zielen für Bürger/innen, Politik, Versammlungsbehörden, Gerichte und Polizei
Drei Konstellationen:
- Teilnahme an einer missliebigen Versammlung zum (kommunikativen) Protest
- Veranstalten einer friedlichen Gegendemonstration
- Unfriedliche Gegendemonstration und Versuche, rechts-extremistische Versammlung mit Gewalt zu verhindern
Aufeinandertreffen mehrerer Versammlungen/Gegendemonstrationen:
- Kein absolutes Erstanmelderprivileg, sondern Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit der Teilnehmer/innen beider/aller Versammlungen
- Optimierungsgebot / praktische Konkordanz: Ermöglichung beider / aller Versammlungen, nötigenfalls mit Hilfe von beschränkenden Verfügungen gemäß § 15 Abs. 1 VersG Bund (insbesondere hinsichtlich der Route von Aufzügen)
- Schutz der friedlichen Versammlung gegen unfriedliches Verhalten von Teilnehmern anderer Versammlungen erforderlich (Folge: in solchen Situationen Ermessensreduzierung hinsichtlich des Einschreitens)
Fortsetzung mit dem Thema "Blockaden und Versammlungsrecht"
